AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WTR Willicher Tankwagenreinigungs GmbH
(nachfolgend WTR genannt)

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§1 – Vertragsgegenstand/Vertragsabschluss
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung für die Ausführung von Reinigungsarbeiten in Tank- und Silofahrzeugen sowie deren Außenwäsche durch die WTR. Durch seine Auftragserteilung erkennt der Kunde die Allgemeinen Vertragsbedingungen als für sich verbindlich an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl auf der Homepage https://www.wtr-willich.de/ veröffentlicht und liegen im Betriebsbüro als auch in einem Aushang auf dem Betriebshof vor. Abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen, sofern sie nicht vor dem Reinigungsauftrag schriftlich von der WTR anerkannt worden sind. Bei einzelvertraglicher Abänderung einzelner Vorschriften dieser Allgemeinen Bedingungen bleiben diese im Übrigen unberührt. Der Kunde versichert, dass der für ihn unterzeichnende Fahrer rechtlich befugt ist zur Vergabe von Tankreinigungsarbeiten und Außenwäsche an die WTR. Sollte ein Fahrer ohne Vollmacht handeln, so obliegt der Nachweis hierfür dem Kunden. Die WTR entnimmt der tatsächlichen Gewalt eines Fahrers über ein Fahrzeug auch dessen rechtliche Befugnis, Tankwagenreinigungsverträge und Außenwäscheverträge für den Kunden abzuschließen. Bei begrenzter Vollmacht des Fahrers ist diese nur beachtlich, wenn sie der WTR schriftlich von dem Kunden vorher mitgeteilt worden ist.

§ 2 - Leistungsumfang
Die WTR übernimmt mit Vertragsabschluss die Innenreinigung von Tank- und Silofahrzeugen und Außenwäsche als Dienstleistung. Tank- und Siloinnenreinigung: Zwei Straßen mit jeweils zwei Spülköpfen bis 120 bar Kalt- und Heißwasserspülung, Bedampfung und Tank- Silotrocknung, Absauganlage mit Aktivkohlefilter. Reicht eine Reinigung durch Wasserstrahl nicht aus, erfolgt nach Rücksprache mit dem Fahrer/dem Kunden eine händige Innenreinigung. Die damit verbundenen Kosten werden separat aufgelistet und in Rechnung gestellt. Da eine Abwassertrennung und Getrenntbehandlung in einem neuartigen Teilstromverfahren erfolgt, kann in bestimmten Fällen eine Hintereinanderreinigung von zwei oder mehr Tanks eines Tankwagens erforderlich sein. Auf den damit verbundenen zusätzlichen Zeitaufwand wird der Fahrer bei Auftragsannahme hingewiesen. Die Außenreinigung wird auf einer separaten Anlage durchgeführt. Der Umfang der Reinigung bestimmt sich ausschließlich nach den Angaben des Fahrers im Auftrag. Ausläufe, Pumpen, Schläuche, Schieber, Ventile o.ä. werden nur dann gereinigt, wenn sie ausdrücklich im Auftrag erwähnt sind. Sind Teile ohne besondere Untersuchung nicht sichtbar, so ist ihre Reinigung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Auftrag vereinbart und die WTR wurde ausdrücklich auf diese Teile hingewiesen. Die Auswahl der Reinigungsmittel sowie der Reinigungstechnik bestimmt die WTR und diese richtet sich nach dem vom Fahrer angegebenen „letzten Ladegut“.

Chemikalien zu folgenden Stoffgruppen werden angenommen: Klasse 3 „brennbare Stoffe“ (z.. B. lösemittelhaltige Harze und Stoffe), Klasse 6.1 „giftige Stoffe“ (vorherige Anfragen erforderlich), Klasse 8 „ätzende Stoffe“, Klasse 9 „verschiedene gefährliche Stoffe“ (z.B. Tenside, Polymerlösungen und Dispersionen sowie andere Stoffe, die nicht in den vorgenannten Klassen zuzuordnen sind) und „andere Stoffe sowie Mineral- und Schmieröle, Naturöle, Paraffine und ähnliche Stoffe“. Zur Annahme eines Reinigungsauftrages hat der Fahrer die folgenden Dokumente zur Produktbestimmung vorzulegen: Frachtpapiere, Sicherheitsdatenblatt (ersatzweise: Unfallmerkblatt). Kann aufgrund der Prüfung in der Datenbank nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob das Produkt in der Anlage gereinigt werden darf, behält sich WTR vor, die Reinigung abzuweisen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Fahrer alle im Reinigungsauftrag gemachten Angaben. Kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden oder bestehen berechtige Zweifel an der richtigen Deklaration des letzten Ladegutes wird die Reinigung verweigert. Die schon entstandenen Kosten, insbesondere die falsche Zuordnung von Resten als Abfälle, die nicht von der WTR verschuldet ist, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Die zu reinigenden Stoffen bestehende Liste der WTR kann auf Wunsch eingesehen werden. Die WTR ist berechtigt Rückstellproben des letzten Ladegutes zu entnehmen und aufzubewahren. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 3 Obliegenheiten
Eine Innenreinigung von Tank- und Silofahrzeugen erfolgt nur wenn diese restlos entleert sind. Dies setzt die Entfernung der sich im Behälter befindlichen Restmengen durch den Kunden voraus. Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem das in dem Tank enthaltene Vormaterial (zu reinigendes Produkt) zeitgerecht und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen. Soweit sich Restmengen im Behälter befinden, hat der Kunde die Verpflichtung, vor Beginn der Reinigung die WTR entsprechend zu informieren.
Sofern sich nach Angaben des Kunden Restprodukte im Tank befinden, erfolgt eine gemeinsame Kontrolle. Die Entfernung und Entsorgung der Restmengen ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Auftrag vereinbart wird. Gesonderte Entsorgungskosten werden gemäß der Preisliste von der WTR dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt er durch Vorlage der Frachtpapiere und Lieferscheine sowie durch seine Unterschrift. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers führen zum vollständigen Ausschluss der Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers.

§ 4 Preise
Die Preise werden aus den Faktoren Arbeitszeit, Reinigungsmittel, Reinigungstechnik, händige Innenreinigung und besonderen Erschwernisfaktoren wie Umweltschutz und Spätzuschlag gebildet. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
Der Fahrer bestätigt auf seinem Leistungsverzeichnis die aufgewendete Reinigungszeit und die ausgeführte Reinigungstechnik. Die Entsorgung von Produkten erfolgt auf Kosten des Kunden.

§ 5 Gewährleistung/ Haftung
Die WTR haftet für die vertragsgemäße Durchführung der Reinigungsarbeiten. Der Fahrer hat sofort im Anschluss an die Reinigung den Transportbehälter nebst den mit dem Transportgut in Berührung kommenden sonstigen Bestandteilen auf dem Betriebsgelände der WTR auf Sauberkeit zu überprüfen und evtl. offensichtliche Beanstandungen sofort schriftlich auf dem Reinigungsauftrag zu vermerken. Diese Pflicht obliegt dem Fahrer auch, wenn sich die WTR zur Durchführung der Kontrolle vertraglich verpflichtet hat. Die Überprüfung durch den Fahrer gilt insbesondere dann, wenn die Behälter entsprechend dem erteilten Auftrag nicht getrocknet werden. Dem Fahrer ist bekannt, dass in diesem Fall eine Sichtkontrolle durch die WTR nicht möglich ist. Unterlässt er dies und eine unverzügliche Mängelrüge, so ist jede Haftung der WTR für diese Mängel ausgeschlossen. Eine Haftung der WTR entfällt auch bei sofortiger schriftlicher Beanstandung, wenn der Fahrer den Transportbehälter von dem Betriebsgelände des Auftragnehmers abgezogen hat, bevor dieser die mangelhafte Reinigung anerkannt und eine weitere Nachreinigung vorgenommen hat.
Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Gewährleistungsansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind detailliert .und nachweisbar darzulegen.

Im Falle der Nachreinigung gelten diese Reinigungsbedingungen wiederum in vollem Umfang entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Die Gewährleistung der WTR beschränkt sich, soweit ein Verschulden bei ihr liegt, äußerstenfalls auf eine erneute Durchführung der Reinigung. Ist die Reinigung vom Fahrer als genügend anerkannt und abgenommen oder ist der Reinigungserfolg fehlgeschlagen, ohne dass dies durch die WTR zu vertreten wäre, so ist eine spätere Nachreinigung – falls dies vom Fahrer gewünscht wird - zu seinen Lasten vorzunehmen. Jede Haftung ist ausgeschlossen, falls vom Fahrer eine andere, insbesondere eine Reinigung von kürzerer Dauer als von der WTR vorgeschlagen, bestimmt wird. Reklamiert der Fahrer keine Mängel, so hat er das Werk durch seine Unterschrift abzunehmen. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus, dass die Reinigung spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes durch den Kunden als abgenommen anzusehen ist.

Die WTR haftet nicht für Schäden, die vor, während oder nach der Reinigung entstehen: Schäden durch Nichtbeachtung der Ein- und Durchfahrtsvorschriften, Schäden an Zubehörteilen bzw. außen am Fahrzeug des Kunden angebrachten Teilen, Lack- und Schrammschäden, entstanden sind, es sei denn die WTR trifft eine Haftung aus Vorsatz bzw. grobem Verschulden. Sie übernimmt für die Sauberkeit des Kessels, der Ausläufe, Pumpen, Schläuche, Schieber, Ventile und aller übrigen Bestandteile des Transportbehälters keine Haftung. Ebenso ausgeschlossen ist die Zahlung einer Entschädigung wegen Nutzungsausfall, Wertminderung oder Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges, unter welchen Umständen auch immer, es sei denn, der WTR ist Vorsatz bzw. grobes Verschulden nachzuweisen. Voraussetzung für die Anerkennung etwaiger bei der Reinigung an den Kraftfahrzeugen entstandener Schäden ist eine sofortige schriftliche Meldung an die WTR vor Verlassen des Betriebsgeländes.

Die Fahrer betreten die Halle auf eigene Gefahr. Nach Abstellen des Motors des in der Reinigungshalle abgestellten Kraftfahrzeuges haben die Fahrer die Halle zu verlassen. Erst nach beendigter Reinigung dürfen die Fahrer ihr Fahrzeug wieder übernehmen. Die allgemeinen Sicherheitsvorschriften und –hinweise sowie die Anweisungen des Reinigungspersonals ist Folge zu leisten. Dem Fahrer ist untersagt, die technischen Geräte der Halle zu bedienen. Für eventuelle Schäden wird keine Haftung übernommen.

Für Irrtümer bei Entgegennahme oder Weitergabe telegrafischer oder telefonischer Aufträge lehnt die WTR jede Haftung ab. Behinderungen durch höhere Gewalt bei der WTR, insbesondere Betriebsstörungen berechtigen die WTR, nach unserer Wahl die Ausführung des Auftrages stillschweigend oder unter Anzeige an den Kunden hinauszuschieben, aufzuheben oder nach vorläufiger Hinausschiebung zu annullieren.

WTR haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Im Übrigen ist die Haftung der WTR, deren Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für die einfache fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Ebenso haftet die WTR, deren Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht für Mangelfolgeschäden, sofern sie nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
Im Bereich der leichten Fahrlässigkeit wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der WTR im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden bis zu einer Höhe von EUR 1.533.875,64 und Sachschäden in Höhe von EUR 1.022.583,76 begrenzt Im Bereich der leichten Fahrlässigkeit ist eine Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen, die durch die Vermischung Rückständen mit Folgeprodukten am Folgeprodukt selbst oder infolge nachfolgender Verarbeitung entstehen. Wegen mangelnder Prüfmöglichkeit ist im Bereich der leichten Fahrlässigkeit die Haftung für die Reinigungsbehandlung bzw. der nicht sichtbaren Teile von Kesseln, Ausläufen, Luftleitungen, Schläuchen, Pumpen, Tankauslaufstutzen usw. ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind im Bereich der leichten Fahrlässigkeit auf das zehnfache der Vergütung begrenzt.
Die WTR, deren Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht, soweit der eingetretene Schaden auf falschen Angaben des Kunden insbesondere bezüglich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung oder auf durch den Kunden gestellte Reinigungsmittel oder -materialien beruht. Im Falle der Außenwäsche übernimmt die WTR keine Haftung für Beschädigungen, welche an, äußerlich an den Fahrzeugen montierten, Zubehörteilen (z.B. Spoiler, Antennen, Zusatzspiegel etc.) erfolgen.

§ 6 – Leistungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, im Hinblick auf die zu reinigenden Stoffe zu Produktwahrheit und richtiger Angabe der Gefahrgutnummer. Er hat der WTR sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Hierzu gehören in allen Fällen auch mittelbare Folgeschäden.
Der Kunde verpflichtet sich ferner, das Firmengelände der WTR von Schlabberverlusten beim Befahren des Betriebsgeländes freizuhalten. Sollte der Kunde diese im Interesse des Umweltschutzes unabänderliche Pflichten verletzten, verpflichtet er sich, die der WTR daraus resultierenden Schäden zu ersetzen. Stellt sich heraus, dass der Kunde durch undichte oder zu Schlabberverlusten führende Fahrzeuge das Hofgelände der WTR befährt und hierbei verunreinigt oder Gefahren auslöst, so verpflichtet sich der Kunde unbeschadet der vorerwähnten Schadensersatzpflicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe von EUR 1.000 pro nachgewiesenen Verunreinigungsfall. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.

Der Kunde verpflichtet sich ferner mitzuteilen, wer an welchem Ort das zuletzt beförderte Produkt eingefüllt hat. Auch diese Auskunft ist aus Umweltschutzgründen geboten. Der Kunde verpflichtet sich, die Reinigungszeit erfassen zu lassen. Er bestätigt die geleistete Reinigungszeit durch seine Unterschrift.
In der Reinigungsanlage und im näheren Umfeld besteht Rauchverbot. Rauchen ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet.
Der Kunde verpflichtet sich Schäden, die durch fahrlässige Fahrweise der Fahrer an den Einrichtungen der WTR entstehen in vollem Umfange zu erstatten.

§ 7 – Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Ist der Kunde über 4 Wochen nach Rechnungsdatum mit der Bezahlung von Reinigungsrechnungen im Rückstand, befindet er sich im Verzug und es wird bei weiteren Reinigungen Barzahlung verlangt. Im Verzugsfall gilt § 288 BGB. So muss der Kunde u.a. Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zahlen. Die Verzugszinsen fallen auch ohne Mahnung vier Wochen nach Rechnungsstellung an. Im übrigen ist die WTR berechtigt, eine Mahnkostenpauschale nach § 288 Abs. 4 BGB zu verlangen.
Die Lieferungsgegenstände werden unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollen Bezahlung geliefert. Der Eigentumsvorbehalt bleibt so lange bestehen, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus Ersatzlieferungen und Reparaturen bezahlt sind.

§ 8 Datenschutz und Geheimhaltung
Die WTR speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet kann die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten entstehen. Der Kunde ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um eine missbräuchliche Nutzung nach Möglichkeit auszuschließen. Besonders sensible Daten muss der Kunde der WTR als solche bekannt machen, damit diese vor unberechtigten Zugriffen gesondert geschützt werden. Eine Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer oder sonstige Dritte erfolgt nicht. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

§ 9 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die WTR.

§ 10 – Sonstige Bestimmungen/ Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern die Nichtigkeit der Bestimmung nicht auf einer Vorschrift beruht, die dem Schutz eines Vertragspartners dient. Das gilt auch für den Fall, dass einzelne Bedingungen nicht praktiziert werden. Ein Recht auf ständige Übung wird hierdurch nicht begründet.

§ 11 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtstand
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, vereinbaren die Parteien für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag Willich als Erfüllungsort. Gerichtstand ist Krefeld.

Im August 2018

Firma WTR Willicher Tankwagenreinigungs GmbH

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